Rindergilde Stecknitz e.V.

Unsere Satzung

§1: Zweck des Vereins

Ziel der "Rindergilde Stecknitz e. V." (im folgenden "Rindergilde" genannt) ist die Erhaltung und Gestaltung von Grünflächen durch naturnahe Nutzung und damit die Erhaltung und Förderung des Artenreichtums im Sinne der Land- und Bundesgesetze zum Naturschutz.
Dieses Ziel soll durch eine extensive Beweidung von Grünflächen, die gepachtet oder gekauft werden können, durch die Förderung von biologischer und extensiver Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, durch Verzicht auf Düngemittel jeder Art, durch Verzicht auf Walzen der Weiden sowie durch die Mahd nach der ersten Pflanzenblüte erreicht werden.
Die Beweidung soll in erster Linie durch Rindviehhaltung und die Erhaltung seltener, als bedroht geltender Haustierrassen angestrebt werden.
Ein zusätzliches Vereinsziel ist die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und in Schleswig-Holstein landschaftstypischen Knicklandschaft.
Ein landwirtschaftlicher Gewerbebetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung- AO (steuerbegünstigte Zwecke).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§2: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Rindergilde Stecknitz e. V."
Internet-Adresse: www.rindergilde-stecknitz.de
Der Sitz des Vereins ist Ratzeburg.

§3: Mitgliedschaft

Mitglied der Rindergilde kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch persönlichen Austritt;
2. durch förmlichen Ausschluss, der nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
- durch Ausschluss mangels Interesse, oder
- durch vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes oder
- wenn ohne Grund der Jahresbeitrag nicht gezahlt worden ist.
Der Ausschluss kann nur durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.
3. durch Tod des Mitgliedes; Die hinterbliebene Person kann auf Antrag die Mitgliedschaft weiterführen.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer vier-Wochen-Frist erklärt werden.

§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die gleichen, sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
Zur Erleichterung einer wirtschaftlichen Mitgliederverwaltung sollten die Mitglieder beim Eintritt eine gültige Email- Adresse angeben; Veränderungen dazu sollten ebenso wie die Änderung der Kontoverbindung umgehend und schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Neben der Beitragsentrichtung können die Mitglieder für Arbeitseinsätze der Rindergilde eingesetzt werden. [Aktive Mitgliedschaft.]
Art und Umfang der geleisteten Arbeitsstunden werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Über den Zeitpunkt einzelner Arbeitseinsätze entscheidet der Vorstand. Von ihm wird ein Arbeitsbuch geführt.

§5: Beiträge und Geschäftsjahr

Die Höhe des jährlichen Vereinsbetrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er beträgt für Einzelpersonen oder Familien: 36.- Eur und ist in einer Summe zu zahlen.
Er ist bis spätestens zum 30.06.eines jeden Jahres durch Lastschrifteinzug zu entrichten.
Insofern verpflichten sich die Mitglieder zur Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Eintrittsjahr ist für neue Mitglieder, die nach dem 01.08. eintreten beitragsfrei.

§6: Rinderhaltung/Naturschutzziele

Die Rinder können vom Verein erworben werden. Diese sollen nach Möglichkeit aus einem biologisch wirtschaftenden, landwirtschaftlichen Betrieb stammen.
Die Rinder werden Eigentum des Vereins. Einzelheiten und Richtlinien bestimmt die Mitgliederversammlung.
Im Verhältnis zur genutzten Fläche darf die Anzahl der Tiere das ökologisch vertretbare Maß in keinem Fall überschreiten.
Das Maß liegt zum Zeitpunkt der Gründung bei maximal 2 Großvieh-Einheiten pro Hektar. [2 GVE / ha] und sollte bei Bedarf und gesetzlichen Änderungen den Richtlinien entsprechend angepasst werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zur Erreichung der Vereinsziele soll insbesondere auch eine Zusammenarbeit mit den biologisch, wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben der Region erfolgen und der vom Land Schleswig-Holstein angebotene Vertragsnaturschutz für landwirtschaftliche Flächen genutzt werden.
Hierzu sollte eine Zusammenarbeit mit den ländlichen Umgebungs-Gemeinden erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Knickpflege - sowie anderer Fördermöglichkeiten.

§7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung: sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.
2. der Vorstand: er besteht aus
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Kassenwart,
- einem Schriftführer, und gegebenenfalls den Beisitzern.
3. zwei Kassenprüfer: Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen und sind mitgliederöffentlich.
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen.
Die Kassenprüfer - im Wechsel alternierend - werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§8: Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet deren Verlauf.
Soweit die Lage der Geschäfte dies erfordert, beruft er aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat oder einzelne Personen für besondere Aufgaben. [Beisitzer]
Der Schriftführer fertigt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein schriftliches Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden unterschrieben wird. Die Archivierung erfolgt beim Vorstand, eine digitale Version kann im internen Mitglieder-Bereich der Internet-Seite eingesehen werden.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er erstattet der Hauptversammlung einen Kassenbericht. Er nimmt Zahlungen für den Verein nur gegen seine alleinige Quittung entgegen.
Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur mit einem weiteren Vorstandmitglied gemeinsam leisten. [Vier-Augen-Prinzip].
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch:
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,
Der Vorstand ist berechtigt, ohne Rücksprache mit den Mitgliedern Kaufgeschäfte bis zu einem Betrag von 2.000,- Euro zu tätigen. Diese Abschlüsse müssen gesondert aufgeführt werden.
Ausgenommen hiervon ist der Abschluss der Extensivierungsverträge mit der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft.
Diese Verträge kann der 1. Vorsitzende allein für den Verein abschließen und unterzeichnen.
Der Vorstand ist über die vorstehende Wertgrenze hinaus beauftragt und bevollmächtigt, den jährlichen Einkauf der Rinder für den Weidebesatz über die o.a. Wertgrenze hinaus vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist der Vorsitzende berechtigt, den liefernden Landwirten Darlehen im Zusammenhang mit dem Rinderkauf zu gewähren.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet im Einzelfall die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Kreditgeschäfte zur Sicherung und Förderung des Vereinszwecks bedürfen in jedem Fall des Beschluss der Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9: Mitgliederversammlung

Die Mitglieder-Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und den anwesenden Vereinsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vorstand die Hauptversammlung 30 Minuten später eröffnen. Dann ist die Anzahl der anwesenden Mitglieder nicht entscheidend.
Sie beschließt über:
- den Jahresbericht
- den Bericht des Kassenwarts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch in elektronischer Form möglich.
Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und beruft die Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Jedes Mitglied (Einzelperson oder Familie / aktive oder Förder-Mitgliedschaft) hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst.
Bei Stimmengleichheit, außer bei Wahlen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Das Gleiche gilt für einen Beschluss, durch den der Verein aufgelöst werden soll.
Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche ein zweites Mal zu laden. Die zweite Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Diese Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch aufzunehmen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§10: Überschüsse

Soweit der Verein Überschüsse erwirtschaftet, sind diese dem Vereinszweck entsprechend einzusetzen. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist nicht zulässig.
Eine entsprechende Rücklagenbildung hat im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zu erfolgen.

§11: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken insbesondere für Natur-und Umweltschutz zu verwenden.
Die Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Ratzeburg, im Dezember 2015
Ratzeburg, geändert im Oktober 2017
Das ursprüngliche Original der Satzung enthält die Unterschriften von sieben Gründungsmitgliedern.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck am 20.04.2016 unter AZ: VR 4012 HL mit der lfd. Nummer 1 eingetragen worden.